Autor: Frank Hofmann |
Der Begriff "Explosion" entspricht dem gleichen Begriff in der industriellen Feuerversicherung,
§ 1 Nr. 4 Feuerversicherung (AFB). Hiernach ist unter Explosion zu verstehen eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Implosion ist demgegenüber nicht versichert (OLG Hamm, Urt. v. 25.11.1994 - 20 U 120/94, VersR 1995, 1345).
Keine Explosion sind weiterhin die so genannten Maschinenbrüche und Schwungradexplosionen, bei denen das Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen keine Rolle spielt. Schließlich muss zwischen Explosion und Schaden ein ursächlicher Zusammenhang unmittelbarer Art bestehen, um eine Entschädigungspflicht zu begründen. Tritt ein Schaden nur in mittelbarem Zusammenhang mit einer an anderer Stelle ausgebrochenen Explosion ein, so wird dieser Schaden durch die Teilkaskoversicherung nicht gedeckt.
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