Brand

Autor: Frank Hofmann

Von der Teilkaskoversicherung werden Schäden, die durch Brand und Explosion verursacht wurden, ersetzt, A.2.2.1.1 AKB 2015.

Der Begriff "Brand" ist der gleiche wie in § 1 Feuerversicherung (AFB) geregelte. Hiernach ist Brand ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Dabei reicht es aus, dass das Feuer das Fahrzeug nicht erfasst, sondern durch bloße Hitzeeinwirkung unmittelbar einen Sachschaden verursacht. Tritt ein Schaden nur mittelbar im Zusammenhang mit einem an anderer Stelle ausgebrochenen Brand ein, so wird dieser Schaden durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt (instruktiv: AG Geldern, SP 2007, 75).

Nicht erfasst werden sogenannte Seng- oder Schmorschäden (AG Geldern, Urt. v. 24.01.2006 - 14 C 158/05, SP 2007, 75). Ein Schmorschaden liegt vor, soweit ein Schaden nur durch das Glühen einzelner Teile entsteht; dies gilt auch dann, wenn sich die Substanz einer Sache unter der Einwirkung einer Wärmequelle zersetzt, wenn sich der Zersetzungsprozess nicht zur Glut- oder Flammenbildung steigert. Richtet demgegenüber die Flamme einen Schaden an, der durch das Schmoren nicht hätte entstehen können, so liegt ein deckungspflichtiger Brandschaden vor (LG Lübeck, Urt. v. 20.10.2016 - 14 S 23/16, juris).

entstehen beispielsweise durch glimmende Feuerwerkskörper oder Silvesterraketen (vgl. AG Pforzheim, Urt. v. 17.12.1993 - , VersR 1994, ).