Autor: Hofmann |
Die Führerscheinmaßnahmen gem. §§ 69, 69a StGB auf internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind geregelt in § 69b StGB.
Die Einengung der Entziehungsvoraussetzungen (Verstöße nur gegen Verkehrsvorschriften) beruht auf dem internationalen Abkommen über den Straßenverkehr vom 19.09.1949. Dabei ist unerheblich, ob der andere die Fahrerlaubnis ausstellende Staat dem Abkommen beigetreten ist.
Gemäß §
Diese Vorschrift gilt nunmehr sowohl für gerichtliche (OLG Köln, Urt. v. 31.03.1984 - 1 Ss 172/84, VRS 67, 239; Bouska,
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