I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 4. August 2010 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I. Das Amtsgericht N. hat den Angeklagten am 28.7.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt.
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