I.
Die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Meschede wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 250,- EURO verurteilt worden. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Die Betroffene ist als selbständige Fahrzeugbauerin tätig.
Straßenverkehrsrechtlich ist sie bislang nicht in Erscheinung getreten.
Am 27.02.2002 gegen 12.31 Uhr befuhr die Betroffene mit ihrem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXXX, die B 55 in Eslohe-Nichtinghausen in Fahrtrichtung Meschede. In dem betreffenden Bereich ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angeordnet. In diesem Gebiet wurde am 27.02.2002 eine Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgeräts Multanova 6 F durchgeführt. Dabei wurde eine Geschwindigkeit der Betroffenen abzüglich des Toleranzwertes von 91 km/h festgestellt. Es ergibt sich damit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 41 km/h."
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