BGH, Beschluß vom 28.11.1991 - Aktenzeichen 4 StR 366/91
DRsp Nr. 1992/466
Fahrverbot und höhere Geldbuße
»1. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne daß es näherer Feststellungen bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden.2. Der Tatrichter muß sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewußt gewesen sein.«