Fahrzeugschaden

Autor: Stephan Schröder

Auf die Berechnung des Fahrzeugschadens ist bereits ausführlich in Teil 3.1.9 eingegangen worden. Dort ist die Darstellung aus dem Blickwinkel der Schadensbehebung erfolgt; hier soll nachfolgend eine Übersicht aus dem Blickwinkel der Möglichkeiten einer fiktiven Berechnung des Schadens gegeben werden.

Auf der Grundlage der in einem Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten kann abgerechnet werden, wenn

die Instandsetzung des Fahrzeugs überhaupt unterbleibt, dieses also beispielsweise in beschädigtem Zustand weiter benutzt wird (vgl. Teil 3.1.9.4);

das Fahrzeug tatsächlich in einer Werkstatt repariert, die hierzu gehörige Rechnung aber nicht vorgelegt wird; auch in diesen Fällen ist die Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen, so dass diese Berechnungsart nur dann Sinn macht, wenn die effektiven Reparaturkosten niedriger sind als die geschätzten Nettokosten (vgl. Teil 3.1.9.2.2);

der Geschädigte das Fahrzeug in Eigenregie instand setzt, und zwar bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts; jedoch ist auch hier die Erstattung der Mehrwertsteuer ausgeschlossen (vgl. Teil 3.1.9.2.3).

Nicht zugelassen ist die Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten, wenn der Geschädigte sich ein Ersatzfahrzeug anschafft und dabei einen höheren Restwert erzielt, als sich auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens rechnerisch ergibt (vgl. Teil 3.1.9.3.2).