OLG Dresden - Urteil vom 09.01.2024
4 U 1138/23
Normen:
VAG § 150 Abs. 4; VAG § 155 Abs. 2; VVG § 203;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 695/22

Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen seiner bei der Beklagten gehaltenen privaten Krankenversicherung; Fehlerhaftigkeit der vom Versicherer zu treffenden Ermessensentscheidung über die Verwendung von Limitierungsmitteln; Beweislast für die materielle Richtigkeit der Beitragserhöhung

OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 4 U 1138/23

DRsp Nr. 2024/1702

Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen seiner bei der Beklagten gehaltenen privaten Krankenversicherung; Fehlerhaftigkeit der vom Versicherer zu treffenden Ermessensentscheidung über die Verwendung von Limitierungsmitteln; Beweislast für die materielle Richtigkeit der Beitragserhöhung

1. Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann die materielle Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung auch allein mit der Behauptung angreifen, die von dem Versicherer zu treffende Ermessensentscheidung über die Verwendung von Limitierungsmitteln sei fehlerhaft. 2. Die Beweislast für die materielle Richtigkeit der Beitragserhöhung trägt der Versicherer; auf der ersten Stufe der Darlegungslast genügt er ihr mit der Vorlage der an den Treuhänder ausgereichten Unterlagen, eine laienverständliche Erläuterung der Berechnungen schuldet er nicht. 3. Es ist dann Sache des Versicherungsnehmers, ggf. unter Beiziehung eines Privatgutachtens, seine Einwendungen zu konkretisieren.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 11.05.2023 - 3 O 695/22 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 8.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VAG § 150 Abs. 4;