Es wird festgestellt, dass die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß dem Schreiben des Vorsitzenden vom 22. November 2016 schriftsätzlich angenommen haben, so dass folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1.Die Beklagte zahlt an die Klägerin 4.300,- €.
2.Mit der Zahlung des in Ziff. 1 dieses Vergleichs genannten Betrags sind die Klageforderung und alle Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Rentenversicherungen Nrn. 7138010 und 6266442 abgegolten.
3.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%.
II.Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich:
10.784,34 €
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