Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 2013
a)wird Ziffer 4 des Tenors dieses Urteils dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern 75% der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind,
b)entfällt Ziffer 5 des Tenors und
c)wird insofern von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
2.Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. 4.
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