OLG Dresden - Beschluss vom 09.06.2020
4 U 102/20
Normen:
VVG § 23 Abs. 1; VVG § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 13/19

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 102/20 v. 30.03.2020

OLG Dresden, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 102/20

DRsp Nr. 2020/9821

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 102/20 v. 30.03.2020

1. Überträgt der Versicherungsnehmer einem Dritten die Vertragsverwaltung, muss er sich dessen Verhalten nur in Vertragsangelegenheiten und nur für Obliegenheitsverletzungen zurechnen lassen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen. Die Zurechnung eines Verhaltens des Vertragsverwalters, das zum Eintritt des Versicherungsfalls führt, kommt nur i Betracht, wenn diesem auch die Gefahrverwaltung übertragen war. 2. Wird das von einem Gebäudeversicherungsvertrag abgedeckte Grundstück auch nur zeitweise zur Lagerung von Drogen oder für Treffen mit Personen benutzt, die als Drogenkuriere fungierten, liegt eine Gefahrerhöhung vor.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.12.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 194.674,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 23 Abs. 1; VVG § 26 Abs. 1;

Gründe:

I.