Die Parteien streiten über den Kaufpreis für einen Baggerlader, den der Beklagte am 9. September 1992 bei der Klägerin gekauft hat. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) der Klägerin zugrunde.
Nr. V 3 der AGB lautet:
"Sind Gewährleistungsansprüche gegeben, so beschränken sich diese auf eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen drei Nachbesserungsversuche der Fa. M. W. GmbH & Co. KG (Klägerin) wegen eines gerügten Mangels fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, von der Firma M. W. GmbH & Co. KG die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen."
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