I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.1.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az.: 9 O 180/09 - dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A. Die Berufung ist form- und fristgemäß eingelegt und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO; sie ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten nicht zu.
Die Insolvenzschuldnerin hat den Beklagten gemäß §§ 433 Abs. 2, 281 BGB in Anspruch genommen; der Kläger hat den Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO aufgenommen. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind indes nicht gegeben.
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