OLG Celle - Urteil vom 18.09.2019
7 U 298/19 (L)
Normen:
BGB § 594a;
Vorinstanzen:
AG Nieburg, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Lw 37/18

Fortbestand eines LandpachtvertragesWahrung der Schriftform bei einem LandpachtvertragHinreichende Bestimmbarkeit der PachtflächenAußerhalb einer Vertragsurkunde liegende Umstände

OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 7 U 298/19 (L)

DRsp Nr. 2020/1895

Fortbestand eines Landpachtvertrages Wahrung der Schriftform bei einem Landpachtvertrag Hinreichende Bestimmbarkeit der Pachtflächen Außerhalb einer Vertragsurkunde liegende Umstände

Für die Wahrung der Schriftform bei einem Landpachtvertrag nach § 585 a BGB ist u. a. erforderlich, dass sich für einen Dritten aus der Vertragsurkunde ergibt, welche Flächen Pachtgegenstand sind (OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2014, 10 U 92/13, Juris Rn. 41 m. w. N.). Als wesentliche Vertragsbedingung muss dies hinreichend bestimmbar in der Vertragsurkunde enthalten sein. Für die Bestimmbarkeit, die bei Vertragsabschluss gegeben sein muss, darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden und der ausschlaggebende Sachverhalt muss so genau bestimmt sein, dass bei seiner Verwirklichung kein Zweifel an der vertraglichen Vereinbarung verbleibt (vgl. BGH, NJW 2008, 2178; 2006, 139; 1999, 3257).

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes - Landwirtschaftsgericht - Nienburg vom 04. März 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene landwirtschaftsgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 1.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 594a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Landpachtvertrages.