BGH - Urteil vom 23.02.2006
4 StR 444/05
Normen:
StGB § 316a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 185
NZV 2006, 431
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.03.2005

Führer eines Kraftfahrzeugs und Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei haltendem Fahrzeug

BGH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 4 StR 444/05

DRsp Nr. 2006/7471

Führer eines Kraftfahrzeugs und Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei haltendem Fahrzeug

1. Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist für die Frage, ob das Opfer noch Führer eines Kraftfahrzeugs ist, darauf abzustellen, ob es als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist. Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, regelmäßig der Fall, wenn der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist.2. Verübt der Täter den Angriff im fließenden Verkehr oder bei einem verkehrsbedingten Halt, stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er dabei auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.

Normenkette:

StGB § 316a Abs. 1 ;

Gründe: