Mit Urteil vom 16.5.2001 hatte das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf des Kennzeichenmissbrauchs und des Inbetriebsetzens eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche Zulassung freigesprochen.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, ein italienischer Staatsangehöriger, fuhr am 24.8.2000 gegen 11.35 Uhr mit dem Pkw Typ BMW, den er zuvor bei einer bisher unbekannten Gebrauchtwagenfirma in der Bundesrepublik Deutschland gekauft hatte, auf der BAB A 99 in Richtung Salzburg bei km 40.200 im Gemeindegebiet Vaterstetten. An dem Fahrzeug befand sich das italienische Überführungskennzeichen PT-. Er hatte die Absicht, das Fahrzeug nach Italien zu überführen.
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