Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger kann Rückabwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugkaufvertrags weder aufgrund einer Anfechtung des Kaufvertrages nach §§ 123, 812 BGB, noch als Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB verlangen. Die vom Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ist nicht wirksam, da von einem arglistigen Verschweigen einer Unfalleigenschaft des Fahrzeugs nicht ausgegangen werden kann. Dem Fahrzeug fehlte auch nicht die zugesicherte Eigenschaft "Unfallfreiheit laut Vorbesitzer". Im einzelnen:
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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