OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.03.2001
3A U 2/01
Normen:
BGB § 123 § 459 § 463 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 301
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 17/00

Gebrauchtwagenkauf - Offenbarung von Unfallschäden - Bagatellschäden

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 3A U 2/01

DRsp Nr. 2001/9510

Gebrauchtwagenkauf - Offenbarung von Unfallschäden - Bagatellschäden

»Ordnungsgemäß reparierte Bagatellvorschäden wie Kratzer, Schrammen, kleine Beulen und dergleichen stellen zumindest bei einem sechs Jahre alten Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung - auf die es entscheidend ankommt - keine "Unfallschäden" dar und sind daher bei der Frage nach Unfallvorschäden des Fahrzeugs auch nicht zu offenbaren. Dies gilt auch, wenn die Reparatur dieser Vorschäden Kosten von über DM 1.000,00 verursacht hatte.«

Normenkette:

BGB § 123 § 459 § 463 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger kann Rückabwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugkaufvertrags weder aufgrund einer Anfechtung des Kaufvertrages nach §§ 123, 812 BGB, noch als Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB verlangen. Die vom Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ist nicht wirksam, da von einem arglistigen Verschweigen einer Unfalleigenschaft des Fahrzeugs nicht ausgegangen werden kann. Dem Fahrzeug fehlte auch nicht die zugesicherte Eigenschaft "Unfallfreiheit laut Vorbesitzer". Im einzelnen:

Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: