Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur zur Höhe der Tagessätze bei den Einzelgeldstrafen wegen Betrugs und versuchten Betrugs Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.
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