OLG Thüringen - Beschluss vom 07.12.2009
1 Ss 322/09
Normen:
StGB § 316; StPO § 81a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenach, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 331 Js 12539/09

Gefahr im Verzug bei nächtlicher Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 322/09

DRsp Nr. 2011/1639

Gefahr im Verzug bei nächtlicher Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte

Weist die von den Polizeibeamten unmittelbar im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt durchgeführte Atemalkoholmessung einen Wert knapp oberhalb der die absolute Fahruntüchtigkeit markierenden Grenze von 1,1 % auf (1,26 %), ist jedenfalls zur Nachtzeit (0.40 Uhr) im Regelfall davon auszugehen, dass der mögliche Abbau der Blutalkoholkonzentration während der Zeitdauer bis zum Vorliegen einer richterlichen Entscheidung unweigerlich zu einem Beweisverlust führen wird; bei diesem Ermittlungsbild müssen die Polizeibeamten nicht zuvor den Versuch unternehmen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, ehe sie selbst wegen Gefahr im Verzug die Blutentnahme anordnen.

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Normenkette:

StGB § 316; StPO § 81a Abs. 2;

Gründe:

I. Am 29.07.2009 verurteilte das Amtsgericht Eisenach den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 EUR, ordnete die Einziehung des Führerscheins an, entzog die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.