Der Schaden, von dem die §§ 240, 251 BGB ausgehen, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt. Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, so entsteht damit zugleich ein Schaden am Vermögen seines Eigentümers. Auch wenn der Wagen wieder instand gesetzt ist, läßt der merkantile Minderwert wegen der dem Fahrzeug anhaftenden Eigenschaft, ein »Unfallwagen« zu sein, unmittelbar einen Schaden im Vermögensstand des Eigentümers entstehen, denn dieser hat infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen, als er vordem besaß. Der Wagen ist als Sache und als Vermögensobjekt in seinem Wert gemindert.
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