Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) einerseits und der Beklagten zu 3) andererseits gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Augsburg vom 08.05.2019, Az.
Die Beklagten zu 1) bis 3) haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
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