OLG Dresden - Urteil vom 09.01.2024
4 U 2225/22
Normen:
BGB § 630a; BGB § 628; BGB § 195;
Fundstellen:
NJ 2024, 165
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1754/18

Geltendmachung von materiellen und immateriellen Ansprüchen sowie die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung; Behandlungsfehler sowie die Verletzung von Aufklärungspflichten über Behandlungsalternativen; Minimalinvasives Verfahren

OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 4 U 2225/22

DRsp Nr. 2024/1741

Geltendmachung von materiellen und immateriellen Ansprüchen sowie die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung; Behandlungsfehler sowie die Verletzung von Aufklärungspflichten über Behandlungsalternativen; Minimalinvasives Verfahren

1. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert die Aufklärung über Behandlungsalternativen nur dann, wenn Alternativen geleichermaßen indiziert und üblich sind und zwischen diesen wesentliche Unterschiede bestehen. 2. Die erhöhte Gefahr, dass bei einem minimalinvasiven Verfahren (hier: zur Retinakulumspaltung) im Verhältnis zu "offenen" Verfahren die Operation nur vollständig gelingt, was wiederum die Gefahr einer erheblichen Zustandsverschlechterung in sich birgt, erfordert eine Alternativaufklärung über unterschiedliche Möglichkeiten der Schnittführung. 3. Der Beweis, dass die infolge der Operation aufgetretenen Beschwerden auch bei Anwendung einer Alternativmethode aufgetreten wären, steht zur Beweislast der Behandlungsseite. Der Patient muss demgegenüber beweisen, dass die geltend gemachten Schäden auf der durchgeführten Operation beruhen.