OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2013
I-18 U 126/13
Normen:
VVG § 110; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VVG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 14/12

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Transportversicherer eines Spediteurs in der Insolvenz des Frachtführers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen I-18 U 126/13

DRsp Nr. 2014/5545

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Transportversicherer eines Spediteurs in der Insolvenz des Frachtführers

1. Hat der Transportversicherer eines Spediteurs Schadensersatzansprüche des Auftraggebers befriedigt, so kann er gegen den Schädiger allenfalls aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers vorgehen, da mangels einer Pflichtversicherung kein Raum für einen Direktanspruch aus übergegangenem Recht gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG ist. 2. In der Insolvenz des Schädigers (hier: des Frachtführers) kann dessen Haftpflichtversicherer gestützt auf das Absonderungsrecht aus § 110 VVG nur dann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Schadensersatzforderung zunächst zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden ist. 3. Ist dies nicht der Fall, so besteht die Möglichkeit gem. § 110 VVG unmittelbar gegen den Insolvenzverwalter auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung zu klagen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 04.06.2013 (35 O 14/12) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.