Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 04. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 07. Oktober 2019 setzte der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, Zentrale Bußgeldstelle, gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € fest und ordnete unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG ein einmonatiges Fahrverbot an.
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