I.
Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt hatte, gegen das Urteil des Amtsgericht Linz vom 22. Mai 2002, durch das er wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (hier: 130 km/h) um 21 km/h zu einer Geldbuße von 40 EURO verurteilt wurde.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte eine Geschwindigkeitsmessung mit einer Messanlage Truvelo M 42 einen "Hauptrechnerwert" von 156 km/h und einen "Kontrollrechnerwert" von 154 km/h ergeben. Mit der Begründung, es sei "ständige Rechtsprechung und Vorgabe der technischen Prüfanstalt, dass für die Geschwindigkeitsmessung das Messergebnis des Hauptrechners entscheidend" sei, hat der Tatrichter dem Betroffenen eine Geschwindigkeit von (abgerundet) 151 km/h (156 km/h abzüglich 3%) zur Last gelegt.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|