Gesetzlicher Haftungsausschluss

Autorin: Merrath

Nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB sind alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt, was der Verkäufer beweisen muss.1) Kenntnis in diesem Sinne setzt positives Wissen derjenigen Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen, wobei sich das Wissen auch auf die rechtliche Bedeutung und den Umfang des Mangels erstreckt.2)