Vereinbarter Gewährleistungsausschluss

Autorin: Merrath

Vor der Schuldrechtsreform war im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel ein umfassender Gewährleistungsausschluss allgemein üblich. Auch bei reinen Privatgeschäften war ein Ausschluss der Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge gängige Praxis.

Seit der Schuldrechtsreform sind im voraus getroffene Vereinbarungen im Vertrag oder in den AGB über den Ausschluss oder die Beschränkung der Sachmängelhaftung grundsätzlich unwirksam, wenn der Käufer ein Verbraucher ist, § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch die anderweitige Umgehung der Rechte des Käufers ist gem. § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig. Hinsichtlich der Verjährungsfrist gilt dies jedoch nur für neue Sachen. Beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs an einen Verbraucher besteht die Möglichkeit, die Verjährung der Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr zu verkürzen, § 475 Abs. 2 BGB. Von dieser Möglichkeit wurde in den GWVB in Ziff. VI.1. Gebrauch gemacht. Ferner sieht das Gesetz eine Einschränkung dahin gehend vor, dass der Anspruch auf Schadensersatz in den Grenzen der §§ 307 - 309 BGB ausgeschlossen werden kann, § 475 Abs. 3 BGB. Insbesondere ist es möglich, durch Vertrag oder AGB die Haftung für die einfache Fahrlässigkeit einzuschränken oder auszuschließen, § 309 Nr. 7 BGB. Auch dies wurde in den NWVB und GWVB umgesetzt, als dort die Haftung für einfache Fahrlässigkeit beschränkt wurde.