KG - Urteil vom 29.10.2009
1 U 41/08
Normen:
BGB § 323 Abs 1; BGB § 434 Abs 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 437 Nr 2; BGB § 437 Nr 3; BGB § 440 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 378/07

Gewährleistungsrechte des Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs nach bereits erklärter Minderung

KG, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 U 41/08

DRsp Nr. 2011/2001

Gewährleistungsrechte des Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs nach bereits erklärter Minderung

Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs kann trotz von ihm bereits erklärter Minderung erneut von dem zwischen Rücktritt und Minderung bestehenden Wahlrecht Gebrauch machen, wenn er nachträglich weitere Mängel erkennt. Jedoch hat er zuvor dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn die Mängel einer Nachbesserung zugänglich sind.

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2008 - 4.O.378/07 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2008 - 4.0.378/07 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits sowie im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Beklagten zu tragen.

Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten in der ersten Instanz; diese Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 323 Abs 1; BGB § 434 Abs 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 437 Nr 2; BGB § 437 Nr 3; BGB § 440 S. 1;

Gründe:

I. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung, vgl. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO, hat in der Sache Erfolg.