Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2008 - 4.O.378/07 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2008 - 4.0.378/07 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits sowie im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Beklagten zu tragen.
Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten in der ersten Instanz; diese Kosten hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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