OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 5043/95
Gewerberecht - Fahrlehrer, Gegenstand und Widerruf einer Fahrschulerlaubnis
BVerwG, Beschluß vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 1 B 199.96
DRsp Nr. 2007/4033
Gewerberecht - Fahrlehrer, Gegenstand und Widerruf einer Fahrschulerlaubnis
1. Die Fahrschulerlaubnis ist nach § 21 Abs. 2FahrlG zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz FahrlG genannte Voraussetzung weggefallen ist, also in den Fällen, in denen der Fahrschulerlaubnisinhaber unzuverlässig geworden ist. Ein Ermessen ist der Behörde in den Fällen des § 21 Abs. 2FahrlG nicht eingeräumt.2. Der Gegenstand der Fahrschulerlaubnis kann es nicht zulassen, sie auf eine "technische Leitung" unter Ausschluß der "wirtschaftlichen Leitung" zu begrenzen. Denn die Fahrschulerlaubnis benötigt nach § 10 Abs. 1FahrlG, wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt. Die Selbständigkeit schließt auch die wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb ein.