BVerwG - Beschluß vom 25.10.1996
1 B 199.96
Normen:
FahrlG § 21 Abs. 2 § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1997, 72
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 5043/95

Gewerberecht - Fahrlehrer, Gegenstand und Widerruf einer Fahrschulerlaubnis

BVerwG, Beschluß vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 1 B 199.96

DRsp Nr. 2007/4033

Gewerberecht - Fahrlehrer, Gegenstand und Widerruf einer Fahrschulerlaubnis

1. Die Fahrschulerlaubnis ist nach § 21 Abs. 2 FahrlG zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz FahrlG genannte Voraussetzung weggefallen ist, also in den Fällen, in denen der Fahrschulerlaubnisinhaber unzuverlässig geworden ist. Ein Ermessen ist der Behörde in den Fällen des § 21 Abs. 2 FahrlG nicht eingeräumt. 2. Der Gegenstand der Fahrschulerlaubnis kann es nicht zulassen, sie auf eine "technische Leitung" unter Ausschluß der "wirtschaftlichen Leitung" zu begrenzen. Denn die Fahrschulerlaubnis benötigt nach § 10 Abs. 1 FahrlG, wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt. Die Selbständigkeit schließt auch die wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb ein.

Normenkette:

FahrlG § 21 Abs. 2 § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.