BVerwG - Beschluß vom 20.11.1996
1 B 233.96
Normen:
FahrlG § 2 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1997, 73
NVwZ-RR 1997, 349
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 15.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 520/94
OVG Sachsen-Anhalt, vom 01.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 31/95

Gewerberecht - Fahrlehrer, Identität zwischen Inhaber einer Fahrschule und verantwortlicher Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte

BVerwG, Beschluß vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 1 B 233.96

DRsp Nr. 2007/4006

Gewerberecht - Fahrlehrer, Identität zwischen Inhaber einer Fahrschule und verantwortlicher Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte

»Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte nicht zugleich Inhaber einer Fahrschule mit Zweigstellen sein kann. Es bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob der verantwortliche Leiter trotz sonstiger beruflicher Tätigkeit i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen.«

Normenkette:

FahrlG § 2 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.