OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.2020
2 Rv 35 Ss 175/20
Normen:
StGB § 316 Abs. 2; StVG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Staufen, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 520 Js 25963/18
LG Freiburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 520 Js 25963/18

Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Pedelec-Fahrers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 2 Rv 35 Ss 175/20

DRsp Nr. 2020/16420

Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Pedelec-Fahrers

1. Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützen Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) sind auch strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen.2. Ein Erfahrungssatz, dass Pedelec-Fahrer unterhalb des für Fahrradfahrer geltenden Genzwertes von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind, besteht nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.11.2019 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten hieraus entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 2; StVG § 1 Abs. 3;

Gründe

I.