I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.
II. Das Rechtsmittel auch in der Sache selbst Erfolg.
In Abweichung vom Ersturteil kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Beklagte den Kläger gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG, 12, 13
1. Anspruchsgrund:
zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw am 7.12.1994 einen Unfall erlitten hat.
Damit ist der Anspruchsgrund erfüllt, §
2. Auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen:
a) Vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls hat die Beklagte selbst nicht behauptet.
b) Aber auch eine grob fahrlässige Schadensverursachung liegt nicht vor:
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|