OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2008
2 Ss 374/08
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 17; StGB § 69b Abs. 2 Satz 1; FeV § 25 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 61 Js 17/07

Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 2 Ss 374/08

DRsp Nr. 2009/3342

Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis

Hat der Angeklagte seine in einem EU-Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen und ist ihm diese Fahrerlaubnis entzogen worden verbunden mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung, so ist der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht erfüllt, wenn der Angeklagte sich nach Ablauf der Sperrfrist in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem er ursprünglich die Fahrerlaubnis erworben hat, aufgrund seiner fortbestehenden Fahrerlaubnis einen neuen Führerschein ausstellen lässt.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 17; StGB § 69b Abs. 2 Satz 1; FeV § 25 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4;

Gründe:

I.