Autor: Weinand |
Gutachterkosten sind prinzipiell zu erstatten, selbst wenn es sich um ein einseitiges Gutachten des Geschädigten handelt. Die Versicherungsgesellschaften versuchen aber oft, die Rechtsprechung zu ignorieren.
Im Rahmen eines Verfahrens müssen die Gutachterkosten durch die unterliegende Partei getragen, jedoch durch die antragsstellende Partei vorgestreckt werden.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|