Haftung des Gastwirts für abgestellte Kraftfahrzeuge
BGH, Urteil vom 03.03.1958 - Aktenzeichen III ZR 151/56
DRsp Nr. 1994/6502
Haftung des Gastwirts für abgestellte Kraftfahrzeuge
1. Ein auf "Anweisung" des Gastwirts auf einem unverschlossenen, zum Gasthofbetrieb gehörigen Hof untergestellter Pkw eines zur Beherbergung aufgenommenen Gastes ist in der Regel i.S.d. § 701BGB "eingebracht". Das gilt auch für mitgeführte Waren eines Geschäftsreisenden, die in dem verschlossenen Kofferraum des Kraftwagens belassen, verhältnismäßig geringwertig und nicht leicht zu transportieren sind.2. Es ist in einem solchen Fall Sache des Gastwirts, durch eindeutige Erklärungen und entsprechende Vereinbarungen seine Haftung aus § 701BGB auszuschließen oder herabzumindern, so daß ein stillschweigen der Ausschluß der Haftung für einen durch Unterstellung auf dem Hotelhof eingebrachten Kraftwagen nicht ohne weiteres angenommen werden kann.