OLG Köln - Beschluss vom 21.02.2019
14 U 26/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 547
NJW-RR 2019, 541
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 101/15

Haftung des Halters eines Lkw für Schäden beim Entladen mit dem auf dem Lkw montierten Kran

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 14 U 26/18

DRsp Nr. 2019/3881

Haftung des Halters eines Lkw für Schäden beim Entladen mit dem auf dem Lkw montierten Kran

Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das vorbezeichnete Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.460,96 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Für ein Bauvorhaben in ihrer Nachbarschaft lieferte die Beklagte mit einem Lkw Baumaterial an. Der Lkw hielt mit ausgefahrenen Stützen und laufendem Motor und wurde mithilfe eines auf dem Lkw montierten hydraulischen Krans entladen. Während des Abladevorgangs platzte ein Hydraulikschlauch des Krans und es spritzte Öl aus der abgerissenen Leitung. Das Öl verteilte sich in der Umgebung, insbesondere auch an der Hausfassade der Kläger und in ihrem Vorgarten.