OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2020
1 U 155/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 985
VRS 2020, 247
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 17/18

Haftung des Halters eines Traktors für Schäden durch einen von einem Kreiselschwader weggeschleuderten Stein

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 1 U 155/18

DRsp Nr. 2020/7501

Haftung des Halters eines Traktors für Schäden durch einen von einem Kreiselschwader weggeschleuderten Stein

Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Kreiselschwader auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Stein wegschleudert, der eine zufällig am Rand befindliche Person verletzt, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (2 O 17/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Beklagten vor der Vollstreckung nicht gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am 05.04.1963 geborene Kläger macht Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 04.07.2016 geltend.

An diesem Tag hielt sich der Kläger gegen 19:00 Uhr in N.-V. auf dem Grundstück G. Straße am Rande des dort befindlichen Reitplatzes auf.

1. a) b) c) 2.