Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Beklagten vor der Vollstreckung nicht gleicher Höhe Sicherheit leisten.
I.
Der am 05.04.1963 geborene Kläger macht Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 04.07.2016 geltend.
An diesem Tag hielt sich der Kläger gegen 19:00 Uhr in N.-V. auf dem Grundstück G. Straße am Rande des dort befindlichen Reitplatzes auf.
1. a) b) c) 2.
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