I.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klageanspruch steht dem Kläger angesichts dessen, daß ein Gewährleistungsausschluß in dem am 28.5.1998 geschlossenen Kaufvertrag nicht nur formularmäßig, sondern darüber hinaus auch in einer individualvertraglichen Abrede vereinbart worden ist, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (Sachmängelhaftung gemäß §§ 459 ff BGB, pVV, c.i.c.).
Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte - wie sie in zweiter Instanz substantiiert und unter Beweisantritt vorbringt den Kläger bei den Vertragsverhandlungen über den Kauf des gebrauchten Pkw Mercedes Benz 200 E 24
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