SchlHOLG - Urteil vom 06.02.2019
12 U 19/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 823; BGB § 831; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 120/15

Haftung des Mieters eines Gebäudes wegen Entstehung eines Großbrandes bei SchweißarbeitenVoraussetzungen eines Regressverzichts des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter des VersichertenRegress unter Versicherern bei Entstehung des Brandes in einem anderen Gebäude und Ausweitung auf das versicherte Gebäude

SchlHOLG, Urteil vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 12 U 19/18

DRsp Nr. 2019/6192

Haftung des Mieters eines Gebäudes wegen Entstehung eines Großbrandes bei Schweißarbeiten Voraussetzungen eines Regressverzichts des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter des Versicherten Regress unter Versicherern bei Entstehung des Brandes in einem anderen Gebäude und Ausweitung auf das versicherte Gebäude

1. Bei der Vornahme von Schweißarbeiten kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn die Vorgaben der GUV-R 500 oder der GUV-R 133 nicht eingehalten werden.2. Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten, aufgrund dessen Regressansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschossen sind, lässt sich nicht auf Ansprüche aus der gleichzeitig bestehenden Hausratsversicherung des Vermieters ausweiten, wenn der Hausratsschaden in einem anderen Gebäude entstanden ist, auf das der Brand übergegriffen hat.3. Ein Regressverzicht des Versicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten kommt nur insoweit in Betracht, als für den Versicherer erkennbar ist, dass es durch den Mieter zu Schäden an den versicherten Sachen kommen kann.