OLG Naumburg - Urteil vom 28.04.2011
1 U 5/11
Normen:
ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 196/08

Haftung des Unfallschädigers für die Aktivierung einer bislang beschwerdefreien Arthrose

OLG Naumburg, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 1 U 5/11

DRsp Nr. 2011/11768

Haftung des Unfallschädigers für die Aktivierung einer bislang beschwerdefreien Arthrose

1. Ist durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall keine Arthrose entstanden, aber eine vorhandene bislang beschwerdefreie Arthrose "aktiviert" worden, so haftet dafür der Schädiger. Er hat aber nur solche Schäden zu ersetzen, die infolge der vorzeitigen Verschlechterung der Arthrose eingetreten sind. 2. Beruft sich der Schädiger dabei darauf, dass die dadurch ausgelösten Beschwerden auch ohne das Unfallgeschehen zeitnah eingetreten wären, trägt er hierfür die Beweislast. Dabei kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung aus § 287 ZPO zugute.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6 %.