BGH - Urteil vom 07.01.1986
IV ZR 198/84
Normen:
StVG § 7 ; StVO §§ 1, 12 ;
Fundstellen:
VRS 79, 426
r+s 1986, 149
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Haftung eines auf freier Strecke anhaltenden Lkw-Fahrers bei Auffahren durch ein Kraftrad

BGH, Urteil vom 07.01.1986 - Aktenzeichen IV ZR 198/84

DRsp Nr. 1994/4374

Haftung eines auf freier Strecke anhaltenden Lkw-Fahrers bei Auffahren durch ein Kraftrad

1. In besonderen Ausnahmesituationen kann ein Parken oder Halten auch dann unzulässig sein, wenn zwar nicht die in § 12 Abs. 1 StVO normierten Halteverbote vorliegen, aber durch das Halten oder Parken andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden. 2. Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor, wenn ein Lkw-Fahrer auf einer langen geraden Strecke ca. 170 m vor einer Kuppe bei Schneetreiben anhält, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen. 3. Der Lkw-Fahrer ist dabei nicht verpflichtet, seine Anhalteabsicht durch Einschalten der Warnblinkanlage anzuzeigen. Es genügt vielmehr, wenn die Anhalteabsicht durch Herabminderung der Fahrgeschwindigkeit und Betätigung des rechten Blinkers für den nachfolgenden Verkehr erkennbar wird.