Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und unter Zurückweisung der Anschlussberufung die Anträge der Klägerin,
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