KG - Beschluss vom 07.09.2023
22 U 61/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 46 O 136/21

Haftung eines Busunternehmens und des Busfahrers wegen Verletzung eines Fahrgastes beim Anfahren eines Linienbusses

KG, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 22 U 61/22

DRsp Nr. 2023/13928

Haftung eines Busunternehmens und des Busfahrers wegen Verletzung eines Fahrgastes beim Anfahren eines Linienbusses

Es obliegt grundsätzlich dem Fahrgast eines Linienbusses, beim Anfahren, beim Anhalten und auch während der Fahrt für seine Sicherheit zu sorgen, sich ausreichend Halt zu verschaffen oder – soweit dies möglich ist – einen Sitzplatz einzunehmen. Es ist demgegenüber nicht Sache des Fahrers, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, dass jeder Fahrgast festen Halt gefunden hat.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 46 O 136/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.09.2023.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;

Gründe: