Haftung eines nicht ganz acht Jahre alten Kindes für die Herbeiführung von Schäden an einem parkenden Fahrzeug
AG Sinsheim, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 4 C 196/03
DRsp Nr. 2004/5511
Haftung eines nicht ganz acht Jahre alten Kindes für die Herbeiführung von Schäden an einem parkenden Fahrzeug
Beschädigt ein 7 Jahre und 9 Monate altes Kind ein parkendes Fahrzeug, so findet der Haftungsausschluss des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB keine Anwendung, weil hier die typischerweise von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren nicht zum Tragen gekommen sind.