Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im Rahmen der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit
BGH, Urteil vom 30.11.1967 - Aktenzeichen VII ZR 34/65
DRsp Nr. 1994/5959
Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im Rahmen der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit
1. Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr übt bei der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit hoheitliche Befugnisse aus.2. Für Amtspflichtverletzungen, die er bei Ausübung dieser Tätigkeit begeht, haftet nicht der Technische Überwachungsverein, der ihn angestellt hat, sondern das Land, das ihm die amtlichen Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat.