OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2019
1 U 170/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1166
NZV 2020, 101
VRS 2018, 281
r+s 2019, 403
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 24/16

Haftung für Schäden an nachfolgenden Fahrzeugen durch von einem Fahrzeug aufgewirbelte Gegenstände

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 1 U 170/16

DRsp Nr. 2019/7746

Haftung für Schäden an nachfolgenden Fahrzeugen durch von einem Fahrzeug aufgewirbelte Gegenstände

1. Wird ein nachfolgendes Fahrzeug durch einen Gegenstand beschäftigt, der entweder durch das vorausfahrende Fahrzeug aufgewirbelt oder von diesem herabgefallen ist, so hat der Halter des vorausfahrenden Fahrzeug gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden einzustehen, da sich die Rechtsgutsverletzung in beiden Fällen bei dem Betrieb des vorausfahrenden Fahrzeugs ereignet hat. 2. Es ist in diesem Falle Sache des Halters darzulegen und zu beweisen, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. September 2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve (3 O 24/16) unter (äußerst geringfügiger) Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.307,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 297,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.