Haftung wegen Verletzung der Leibesfrucht einer Schwangeren
BGH, Urteil vom 11.01.1972 - Aktenzeichen VI ZR 46/71
DRsp Nr. 1994/5715
Haftung wegen Verletzung der Leibesfrucht einer Schwangeren
1. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren verletzt, haftet dem später mit einem Gesundheitsschaden zur Welt gekommenen Kind aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz. 2. Das geschädigte Kind kann sich erst dann auf § 287ZPO stützen, wenn der haftungsbegründete Tatbestand feststeht. Dieser "konkrete Haftungsgrund" muß, wenn er bestritten ist, zunächst von dem Kind gemäß § 286ZPO bewiesen sein.