Haftungsbeschränkung

Autor: Eckersdorf

Die Gefährdungshaftung ist auch insoweit streng, als keine Begrenzung nach oben vorgesehen ist. Lediglich mittelbar kann sich eine Haftungsbeschränkung daraus ergeben, dass die Versicherungssumme nicht ausreicht und der Halter nicht leistungsfähig ist. Zur Höhe der Mindestdeckungssumme in der Krafthaftpflichtversicherung kann auf den nachfolgenden Teil 3/3 verwiesen werden.

Bei der Einschätzung der Höhe der Schadensersatzansprüche kann das Mitverschulden des Geschädigten eine Rolle spielen. Das Mitverschulden ist im polnischen Recht im Art. 352 ZGB reguliert. Für die Feststellung des Mitverschuldens sind folgende Indizien notwendig:

der kausale adäquate Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Geschädigten und dem Schadenseintritt bzw. dem Schadensumfang;

bei der Gefährdungshaftung des Verursachers reicht ein objektiv unkorrektes Verhalten des Geschädigten für die Feststellung des Mitverschuldens,