Pflichtversicherung

Autor: Eckersdorf

Für Kraftfahrzeuge besteht Versicherungspflicht. Der Inhalt der Versicherungsbedingungen ist zwingend durch Verordnung festgelegt.

Dementsprechend haben Leistungsstörungen im Versicherungsverhältnis, also beispielsweise unterbliebene Schadensmeldung oder Prämienverzug, keine Auswirkung auf den Bestand des Versicherungsschutzes.

In Polen betragen die Mindestdeckungssummen:

Gegenstand

Betrag in Euro

Personenschäden pro Ereignis

5.210.000

Sachschäden pro Ereignis

1.050.000

Stand: 30.10.2022

Der Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs kann direkt in Anspruch genommen und auch direkt verklagt werden. Geregelt ist dies in § 19 des Gesetzes über Pflichtversicherungen, Versicherungsgarantiefonds und das polnische Verkehrsversicherer-Büro. Im polnischen Recht ist gem. Art. 822 § 4 ZGB eine direkte Klage gegen jeden Haftpflichtversicherer (nicht nur auf Kfz begrenzt) möglich.