Am 19. Januar 1964 gegen 2.00 Uhr nachts wurde der Kläger innerhalb der geschlossenen Ortschaft M. auf der rechten Fahrbahnhälfte der B.-Gasse in Richtung Br. gehend von dem dem Beklagten gehörigen und von diesem in gleicher Richtung gesteuerten Volkswagen-Personenkraftwagen erfasst und erheblich verletzt.
Der Beklagte hatte von Mittag an verschiedene Gaststätten besucht und hierbei Alkohol genossen; die Blutalkoholkonzentration ist für den Unfallzeitpunkt auf 1,1 Promille errechnet worden.
Auch der Kläger hatte vor dem Unfall eine Gaststätte besucht und befand sich mit zwei weiteren Männern zu Fuß auf dem Weg zu einer anderen Gaststätte. Der Blutalkoholwert betrug bei dem Kläger 1,4 Promille.
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